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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 256/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 | |
RVG § 33 Abs. 9 | |
BetrVG § 99 | |
BRAGO § 10 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 256/05
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Arbeitgeberin hat am 01.04.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn ein Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen anhängig gemacht:
1. Es wird festgestellt, dass dem Beteiligten zu 2.) bei der In-den-Betriebnahme von Praktikanten kein Mitbestimmungsrecht zukommt, wobei ein Praktikum in diesem Sinne vorliegt, wenn die Dauer des Praktikums zwei Monate nicht übersteigt und die Beteiligte zu 1.) hierfür kein Arbeitsentgelt zahlt.
2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beteiligte zu 1.) nicht verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2.) vor der In-den-Betriebnahme von Praktikanten im Sinne der Ziffer 1. zu informieren.
Sie hat den Antrag am 06.07.2005 zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29.09.2005 den Wert des Verfahrensgegenstandes für jeden Antrag auf jeweils 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 13.10.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.10.2005 eingegangene Beschwerde, in welcher die Arbeitgeberin beantragt, den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 2.000,00 EUR festzusetzen. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 10.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:
Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin allenfalls einen ihr genehmen Betriebsrat in ihrem Betrieb zu dulden bereit sei und derzeit bemüht sei, einzelnen wiedergewählten Betriebsratsmitgliedern das Ausscheiden aus dem Betrieb "schmackhaft" zu machen, erscheine der Wert von 6.000,00 EUR angemessen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wert auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
1. Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 - 5 Ta 236/04 - NZA-RR 2005,385). Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 - 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich ist vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen.
2. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Streitwertfestsetzung kann allerdings nicht auf die Gründe gestützt werden, die im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts aufgeführt sind. Der Gegenstandswert hat keinen Sanktionscharakter. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich nicht zulässig, wegen anderer Verfahren den Gegenstandswert heraufzusetzen. Die Festsetzung des Streitwertes erweist sich dennoch im Ergebnis als zutreffend.
b) Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, für den Antrag zu 1. vom Ausgangswert abzuweichen. Die Sache ist von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Es geht im Verfahren auch nicht um das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung eines einzelnen Praktikanten, sondern um die grundsätzliche Frage der Mitbestimmung bei einer größeren Zahl von Praktikanten.
c) Für den Antrag zu 2. ist ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR festzusetzen. Auch insoweit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei in diesem Fall der Ausgangswert nur in halber Höhe festzusetzen ist. Ob dieser Antrag sinnvoll gestellt war, mag dahinstehen. Da die Arbeitgeberin selbst diesen Antrag gestellt hat, war dafür auch ein eigener Gegenstandswert festzusetzen, Eine weitere Herabsetzung des Ausgangswertes ist hinsichtlich dieses Antrages nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ohne dass es eines Kostenausspruches bedarf. Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 10 Abs. 3 BRAGO (ab 1.7.2004: §33 Abs. 3 RVG) einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2005 - 2 Ta 274/05- mit Nachw.). Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 RVG nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; das gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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